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   BAG, 09.03.1976 - 1 ABR 74/74   

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BAG, 09.03.1976 - 1 ABR 74/74 (https://dejure.org/1976,1216)
BAG, Entscheidung vom 09.03.1976 - 1 ABR 74/74 (https://dejure.org/1976,1216)
BAG, Entscheidung vom 09. März 1976 - 1 ABR 74/74 (https://dejure.org/1976,1216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsversammlungen außerhalb der Ladenöffnungszeit - Filialunternehmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1976, 977
  • DB 1976, 1291
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BAG, 27.11.1987 - 7 AZR 29/87

    Abhalten einer Betriebsversammlung einer Großbäckerei während der Arbeitszeiten

    Da die Revision gegen die dieser Würdigung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen keine Verfahrensrügen erhoben hat und auch nicht ersichtlich ist, daß das Landesarbeitsgericht den Begriff der Arbeitszeit i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG Beschluß vom 9. März 1976 - 1 ABR 74/74 - AP Nr. 3 zu § 44 BetrVG 1972) verkannt hat, handelt es sich im Streitfall um eine außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte regelmäßige Betriebsversammlung.

    Unter der Eigenart des Betriebs ist in erster Linie die organisatorisch-technische Besonderheit des konkreten Einzelbetriebs zu verstehen und nicht die eines ganzen Gewerbezweiges (BAG Beschluß vom 9. März 1976, aaO, unter 3 der Gründe; BAG Beschluß vom 26. Oktober 1956 - 1 ABR 26/54 - AP Nr. 1 zu § 43 BetrVG, zu II der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 44 Rz 17; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., Bd. I, § 44 Rz 15; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 44 Rz 6).

    Wirtschaftliche Zumutbarkeitserwägungen stellen dagegen grundsätzlich keine zwingenden Erfordernisse i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar (BAG Beschluß vom 9. März 1976, aaO; a.A. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., Bd. 1, § 44 Rz 6).

    Eine Ausnahme hiervon hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 9. März 1976 (aaO) für den Fall einer absoluten wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gemacht (krit. hierzu Meisel Anm. zu BAG AP Nr. 3 zu § 44 BetrVG 1972, insbesondere unter 8).

    Dies setzt aber voraus, daß kein Zeitpunkt gefunden werden kann, der innerhalb der Arbeitszeit eines wesentlichen Teils der Belegschaft liegt (BAG Beschluß vom 9. März 1976, aaO, unter 5 der Gründe).

    Weicht die persönliche Arbeitszeit einer bestimmten Arbeitnehmergruppe (z.B. der Teilzeitarbeitnehmer) von der Arbeitszeit eines wesentlichen Teils der übrigen Belegschaft ab, so liegen keine zwingenden Erfordernisse vor, eine regelmäßige Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit von sämtlichen Arbeitnehmern des Betriebes durchzuführen (BAG Beschluß vom 9. März 1976, aaO; Dietz/Richardi, aaO, § 44 Rz 4; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 44 Rz 11; Galperin/Löwisch, aaO, § 44 Rz 4).

  • BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 292/85

    Vergütung - Betriebsversammlung

    Das ist die Zeit, während der ein erheblicher Teil der Belegschaft arbeitet (vgl. BAG Beschluß vom 9. März 1976 - 1 ABR 74/74 - AP Nr. 3 zu § 44 BetrVG 1972, zu II 5 der Gründe, mit insoweit zust. Anm. von Meisel; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 44 Rz 4; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 44 Rz 8; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 44 Rz 4; a. A. Fabricius, GK-BetrVG, § 44 Rz 3. Es soll die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers gemeint sein).
  • BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 665/85

    Erholungsurlaub - Betriebsversammlung

    Das ist die Zeit, während der ein erheblicher Teil der Belegschaft arbeitet (vgl. BAG Beschluß vom 9. März 1976 - 1 ABR 74/74 - AP Nr. 3 zu § 44 BetrVG 1972, zu II 5 der Gründe mit insoweit zust. Anm. von Meisel; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 44 Rz 4; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 44 Rz 8; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 44 Rz 4; a. A. Fabricius, GK-BetrVG, § 44 Rz 3: Es soll die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers gemeint sein).
  • ArbG Essen, 14.04.2011 - 2 BVGa 3/11

    Betriebsversammlungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit haben nach dem

    Unter Eigenart des Betriebs ist in erster Linie die organisatorisch-technische Besonderheit des konkreten Einzelbetriebes zu verstehen (vgl. BAG vom 09. März 1976 - 1 ABR 74/74 - Nr. 3 zu § 44 BetrVG 1972 = DB 1976, 1291 = EzA § 44 BetrVG 1972 Nr. 4, zu II 3 der Gründe m.w.N.).

    Grundsätzlich zählen wirtschaftliche Zumutbarkeitserwägungen nicht zu den zwingenden Erfordernissen im Sinne des § 42 Abs. 1 S. 3 BetrVG, denn das Gesetz spricht von der Eigenart des Betriebes, nicht des Unternehmens (vgl. BAG vom 09. März 1976 - 1 ABR 74/74 - a.a.O., zu II 3 der Gründe m.w.N.).

    Eine absolute wirtschaftliche Unzumutbarkeit wäre allerdings nach allgemeinen Rechtgrundsätzen, insbesondere nach § 2 Abs. 1 BetrVG, erheblich (vgl. BAG vom 09. März 1976 - 1 ABR 74/74 - a.a.O.. zu II 3 der Gründe).

    Ebenso genießen Vollversammlungen wegen der besseren Kommunikationsmöglichkeiten grundsätzlich Vorrang vor Teilversammlungen (vgl. BAG vom 09. März 1976 - 1 ABR 74/74 - a.a.O., zu II 6 der Gründe; Herschel in DB 1962, 237, 239).

  • ArbG Cottbus, 07.12.2022 - 2 BVGa 7/22

    Einstweilige Anordnung - Betriebsversammlung - Bestellung Wahlvorstand -

    (aa) Unter Eigenart des Betriebs ist in erster Linie die organisatorisch-technische Besonderheit des konkreten Einzelbetriebes zu verstehen (vgl. BAG vom 09. März 1976 - BAG 1 ABR 74/74 - Nr. 3 zu § 44 BetrVG 1972 = DB 1976, DB Jahr 1976 Seite 1291 m. w. N.).

    b) Grundsätzlich zählen wirtschaftliche Zumutbarkeitserwägungen nicht zu den zwingenden Erfordernissen im Sinne des § 42 S. 3 BetrVG, denn das Gesetz spricht von der Eigenart des Betriebes, nicht des Unternehmens (vgl. BAG vom 09. März 1976 - BAG 1 ABR 74/74).

    Ebenso genießen Vollversammlungen wegen der besseren Kommunikationsmöglichkeiten grundsätzlich Vorrang vor Teilversammlungen (vgl. BAG vom 09. März 1976 - 1 ABR 74/74).

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.05.1991 - 4 TaBV 12/91

    Betriebsversammlung: Anberaumung bei Schichtbetrieb

    Gerade das ergibt sich aus ihrer Aufgabenstellung (BAG in DB 1976, 1291; LAG Niedersachsen, aaO.).

    Weil darunter nicht die individuelle Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer zu verstehen ist, handelt es sich um die Arbeitszeit eines wesentlichen Teils der Belegschaft (BAG in DB 1976, 1291 = Nr. 3 zu § 44 BetrVG unter II. 5. der Gründe).

    Gerade die Rücksicht auf den Betrieb und die Arbeitnehmer gebietet es, die Betriebsversammlung auf den letzten Teil der Arbeitszeit mit angemessenem Abstand zum Arbeitsende zu legen (BAG, DB 1976, 1291).

  • BVerwG, 25.06.1984 - 6 P 2.83

    Personalversammlungen - Lehrer - Unterrichtsfreie Zeit - Zeitaufwand - Anreise -

    Hiermit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der von der Rechtsbeschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der dem § 47 LPVG ... entsprechenden Vorschrift des § 44 BetrVG (Beschluß vom 9. März 1976 - 1 ABR 74/74 ).
  • BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 666/85

    Betriebsversammlung

    Das ist die Zeit, während der ein erheblicher Teil der Belegschaft arbeitet (vgl. BAG Beschluß vom 9. März 1976 - 1 ABR 74/74 - AP Nr. 3 zu § 44 BetrVG 1972, zu II 5 der Gründe mit insoweit zust. Anm. von Meisel; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 44 Rz 4; Fitting/Auffahrth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 44 Rz 8; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 44 Rz 4; a. A. Fabricius, GK-BetrVG, § 44 Rz 3: Es soll die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers gemeint sein).
  • LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23

    Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche

    Denn ebenso könnte die Aussage dahingehend verstanden werden, dass die nunmehr bekannten Kosten nach der Einschätzung des Betriebsrats nicht hinreichend gewichtig sind, um deswegen die Betriebsvollversammlung am 29.06.2022 - als gesetzlich grundsätzlich vorrangigem Regelfall (vgl. BAG vom 09.03.1976 - 1 ABR 74/74, juris, Rz. 26; vgl. im Übrigen und zu den anerkannten Ausnahmen weiter HWK/Diller, 10. Auflage, § 42 BetrVG Rn. 29 f. m.w.N.) - nicht durchzuführen.
  • ArbG Darmstadt, 07.05.2009 - 7 BVGa 13/09

    Keine Untersagung der Durchführung einer Betriebsversammlung während der

    Unter der Eigenart des Betriebs ist in erster Linie die organisatorisch technische Besonderheit des konkreten Einzelbetriebes zu verstehen (BAG vom 9. März 1976, 1 ABR 74/74 = AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972).
  • BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 667/85

    Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung -

  • BAG, 23.07.1981 - 6 AZR 898/78

    Zur Berechnung des Umfangs des Zusatzurlaubes für Schwerbehinderte

  • BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 669/85

    Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung -

  • BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 668/85

    Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung -

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